Zum 21.05.2022 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 17./18. November
1991 aufgeh. durch § 52 Absatz 3 des Staatsvertrages vom 4./9 März 2021 (GVOBl. S. 691)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 41 und 42 aufgehoben (Staatsvertrag vom 15.12.2017, GVOBl. 2018 S. 216) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Zustimmung zum Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR)
(1) Dem von den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein am 17. und 18. Dezember 1991 unterzeichneten Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem § 48 Abs. 1 Satz 1 am 1. März 1992 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nicht in Kraft treten, wird dies bis zum 30. April 1992 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgemacht.
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.