§ 5
Hochschulzugangsberechtigungen
aus dem Ausland und der ehemaligen DDR
(1) Zum Studium ist auch berechtigt, wer eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung als gleichwertig festgestellte ausländische Bildung sowie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. Grundlage für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(2) Die staatlichen Universitäten und ihnen gleichgestellten staatlichen Hochschulen sowie die staatlichen Fachhochschulen entscheiden im Rahmen von Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahren, ob ausländische Bildungsnachweise zum Studium in Schleswig-Holstein berechtigen. Die Entscheidung ist auf den angestrebten Studiengang zu beschränken. Das Recht des für Bildung zuständigen Ministeriums, über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise mit deutschen Schulzeugnissen zu entscheiden, bleibt hiervon unberührt.
(3) Hochschulzugangsberechtigungen, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden, gelten als Nachweis der Hochschulreife, wenn sie durch das für Bildung zuständige Ministerium entsprechend anerkannt wurden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=QualV+SH+%C2%A7+5&psml=bsshoprod.psml&max=true