§ 12
Auftragsverarbeitung
Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 SchulG darf die Schule mit Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums personenbezogene Daten der betroffenen Personen im Auftrag durch andere Stellen verarbeiten lassen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Voraussetzungen nach Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen und der Auftragsverarbeitung im Einzelfall keine besonderen Gründe entgegenstehen. In der Genehmigung ist zu bestimmen, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die personenbezogenen Daten von den informationstechnischen Geräten des Auftragsverarbeiters zu löschen und in die Informationstechnik der Schulverwaltung zu überführen sind. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verfahren, die das für Bildung zuständige Ministerium für die Schulen bereitstellt, sowie in solchen, bei denen für die Schule allein ihr Schulträger tätig wird, gilt die Genehmigung als erteilt.
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