§ 2
Verantwortung für den Datenschutz
Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt mit Ausnahme der Datenverarbeitung durch Elternvertretungen die Verantwortung für die Beachtung des Datenschutzes. Sie oder er hat die Abläufe in der Schule entsprechend zu organisieren und die Einhaltung der Bestimmungen zu überwachen. Zugleich hat die Person, die bei der Datenverarbeitung tätig wird, die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Gleiches gilt für die Kräfte der Schulsozialarbeit.
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