Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007*
§ 127 Lehr- und Lernmittel
Lehr- und Lernmittel müssen zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule (§ 4) geeignet sein und der Erfüllung des Bildungsauftrags der einzelnen Schulart dienen. Sie dürfen allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widersprechen.
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007 (GVOBl. S. 39)
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