§ 28
Durchsetzung der Schulpflicht
(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil oder lässt sich nicht untersuchen (§ 27), kann die Schule oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle die Zuführung durch unmittelbaren Zwang anordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen ersuchen. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 254), über den Vollzug von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(2) Die Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel der Einwirkung auf die Schülerinnen, die Schüler, die Eltern oder die Personen, denen die Betreuung schulpflichtiger Kinder anvertraut ist, die Ausbildenden oder die Arbeitgeber ohne Erfolg geblieben, nicht Erfolg versprechend oder nicht zweckmäßig sind.
Fußnoten
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