§ 26
Freiversuch
(1) Erstmals nicht bestandene Prüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu den in
§ 1 Abs. 2
vorgesehenen Zeitpunkten abgelegt wurden (Freiversuch).
(2) Im Rahmen des Freiversuches bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden; dabei zählt jeweils das bessere Ergebnis.
(3) Eine Überschreitung der Regelstudienzeit aus den in
§ 86 Abs. 8 a HSG
genannten Gründen ist unschädlich, wenn die Prüfungsleistung in angemessener Zeit nach Wegfall des Grundes nachgeholt wird. Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss.
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