§ 61
Eigentumsübergang
(Übergangsvorschrift zu § 17)
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an öffentlichen Straßen ohne Entschädigung auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit es bisher bereits dem Lande oder einer Gebietskörperschaft zustand.
(2) § 17 Abs. 2 und § 19 finden Anwendung.
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