- 1.
(1) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 der Verhaltensregeln). Dabei soll das entsprechende Formular verwendet werden.
(2) Alle Änderungen und Ergänzungen während der Wahlperiode sind innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 der Verhaltensregeln).
(3) Die Anzeige der jährlichen Gesamteinkünfte nach § 1 Abs. 3 der Verhaltensregeln muss bis zum Ablauf des 2. Quartals des folgenden Kalenderjahres erfolgen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 der Verhaltensregeln); dies gilt auch für die Anzeige der Branchenschwerpunkte nach Nummer 3 Absatz 1 Satz 2. Für die Ermittlung der Einkünfte nach § 1 Abs. 3 der Verhaltensregeln die Regelungen des Einkommensteuergesetzes maßgeblich.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die erstmaligen Anzeigen nach den Verhaltensregeln der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum Ende des 1. Quartals 2019 einzureichen. Für das Jahr 2017 sind anstelle der jährlichen Gesamteinkünfte nach § 1 Abs. 3 der Verhaltensregeln die Einkünfte aus den nach § 1 Abs. 2 der Verhaltensregeln anzeigepflichtigen Tätigkeiten, Vereinbarungen und Beteiligungen, wenn diese den Betrag von 7.000 Euro übersteigen, ab dem 1. Juni 2017 anzugeben.
- 2.
(1) Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 der Verhaltensregeln, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden, bleiben bei der Anzeigepflicht unberücksichtigt.
(2) Bei der Anzeige vor der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verhaltensregeln sind bei unselbständigen Tätigkeiten Angaben über den Arbeitgeber (Name und Sitz) sowie über die Art der Tätigkeit zu machen, bei selbständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibender sind die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung mitzuteilen; bei Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder vergleichbaren Gremiums sind Angaben über das Unternehmen, die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, den Verein, den Verband oder die Stiftung (Name und Sitz) sowie über die Art der Tätigkeit zu machen.
- 3.
(1) Bei einer Anzeige während der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verhaltensregeln sind bei unselbständigen Tätigkeiten Angaben über den Arbeitgeber (Name und Sitz) sowie über die Art der Tätigkeit zu machen, bei selbständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibender sind die Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort oder Sitz der Berufsausübung mitzuteilen; bei Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder vergleichbaren Gremiums sind Angaben über das Unternehmen, die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, den Verein, den Verband oder die Stiftung (Name und Sitz) sowie über die Art der Tätigkeit zu machen. Anzuzeigen sind auch Branchenschwerpunkte, wenn
- a)
bei einer entgeltlichen Tätigkeit neben dem Mandat, die selbständig ausgeübt wird, mehr als 20 Prozent des Umsatzes im vorangegangenen Kalenderjahr auf einen oder mehrere Vertragspartner einer bestimmten Branche entfielen; im Falle einer Mitunternehmerschaft ist der persönlich erwirtschaftete Umsatz maßgeblich. Bei Vortragstätigkeiten ist unabhängig vom Umsatz stets die Branche des jeweiligen Veranstalters anzuzeigen;
- b)
bei einer entgeltlichen Tätigkeit neben dem Mandat, die im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt wird, mehr als 20 Prozent dieser Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr auf einen oder mehrere Vertragspartner einer bestimmten Branche entfielen und das Mitglied des Landtages in diesem Bereich in herausgehobener Position tätig ist oder war (z.B. als Geschäftsführer oder Angestellter in leitender Funktion).
(2) Bei der Ermittlung der jährlichen Gesamteinkünfte im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 der Verhaltensregeln sind neben Geld- auch Sachleistungen zu berücksichtigen. Soweit innerhalb der Anzeigefrist nach § 1 Abs. 4 Satz 2 der Verhaltensregeln (Nummer 1 Absatz 3) eine Angabe nicht möglich ist, ist eine Schätzung vorzunehmen; sobald die Angabe möglich ist, ist sie nachzuholen.
- 4.
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist keine Berufstätigkeit oder entgeltliche Tätigkeit im Sinne der Verhaltensregeln.
- 5.
(1) Parlamentarische Funktionen sind nicht anzeigepflichtig.
(2) Funktionen in Parteien sind nur anzeigepflichtig, wenn sie entgeltlich ausgeübt werden.
- 6.
Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die Übertragung einer bestimmten Tätigkeit bzw. über die Zuwendung eines Vermögensvorteils gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verhaltensregeln ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarungen mitzuteilen.
- 7.
(1) Anzeigepflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 a der Verhaltensregeln ist nur die Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, ein Unternehmen zu betreiben. Ein Unternehmen in diesem Sinne ist eine auf Dauer angelegte organisatorische Einheit, in der mit Gewinnerzielungsabsicht Güter oder Dienstleistungen erstellt oder erbracht werden. Ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen wird begründet, wenn dem Mitglied des Landtages mehr als 25 Prozent der Stimmrechte zustehen.
(2) Anzeigepflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 b der Verhaltensregeln ist eine Beteiligung, wenn aus der Gesellschafterstellung eine miterwirtschaftende Tätigkeit folgt, die sich das Mitglied des Landtages im Hinblick auf den ihm zustehenden Gewinnanteil von der Gesellschaft nicht eigens vergüten lässt.
- 8.
Die Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2 der Verhaltensregeln entfällt, wenn die Vertretung nicht persönlich übernommen wird oder der Gegenstandswert den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt.
- 9.
(1) Mehrere Spenden desselben Spenders sind anzeigepflichtig, wenn sie im Jahr den Betrag von 5.000 Euro übersteigen.
(2) Eine Spende, die ein Mitglied des Landtages als Parteispende entgegennimmt und gegen eine entsprechende Quittung an seine Partei weiterleitet, ist nicht anzeigepflichtig. Die Rechenschaftspflicht der Partei bleibt in diesem Fall unberührt.
- 10.
(1) Einer Anzeige und Aushändigung bei Gastgeschenken bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenkes 200 Euro nicht übersteigt.
(2) Liegt der Antrag eines Mitgliedes des Landtages vor, ein auszuhändigendes Gastgeschenk gegen Bezahlung des Wertes behalten zu wollen, stellt die Präsidentin oder der Präsident den Wert fest; maßgeblich ist im Regelfall der Verkehrswert. An die Landeskasse zu entrichten ist der so ermittelte Gegenwert unter Abzug des Betrages von 200 Euro.
- 11.
Die Unterlagen über Anzeigen gemäß den Verhaltensregeln, die ein Mitglied des Landtages eingereicht hat, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Landtag vernichtet, es sei denn, das ehemalige Mitglied hat um Überlassung der Unterlagen gebeten.
- 12.
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 6. Juni 2017 in Kraft. Mit Wirkung vom selben Tag treten die Ausführungsbestimmungen i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Februar 1995 (Amtsbl. Schl.-H. S. 121)*), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. Juni 2012 (Amtsbl. Schl.-H. S. 574), außer Kraft.