- 1.
Bis zum 15. Februar 2013 sowie jedes folgenden fünften Jahres haben zu erfolgen:
- 1.1
Bestimmung und Verteilung der Anzahl der Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und -schöffen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts bzw. Amtsgerichts (§§ 43, 58 Abs. 2, 77 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz; § 35 Jugendgerichtsgesetz in Verbindung mit §§ 43, 58 Abs. 2, 77 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
- 1.2
Verteilung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen auf die Gemeinden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts bzw. Amtsgerichts (§ 36 Abs. 4 Gerichtsverfassungsgesetz) sowie entsprechende Mitteilungen an die Amtsgerichte, die Gemeinden und die Jugendhilfeausschüsse. Ab dem Jahre 2018 sind bei der Bestimmung der Anzahl der vorzuschlagenden Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und -schöffen die am 01. Oktober des Vorjahres vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein veröffentlichen Einwohnerzahlen zugrunde zu legen.
- 2.
Bis zum 1. August 2013 sowie jedes folgenden fünften Jahres haben zu erfolgen:
- 2.1
Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen durch die Gemeinden und für Jugendschöffinnen und -schöffen durch die Jugendhilfeausschüsse (§§ 36 Abs. 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz; § 35 Abs. 2 und 3 Jugendgerichtsgesetz).
- 2.1.1.
Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung. Die vorschlagsberechtigten Behörden sollen daher bei Aufstellung der Vorschlagslisten darauf achten, dass die Vorgeschlagenen für das Schöffenamt geeignet sind. Gleichzeitig ist § 36 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz zu berücksichtigen.
- 2.1.2.
Personen, bei denen die Hinderungsgründe der §§ 32 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz vorliegen, sind nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen.
- 2.1.3.
Personen, bei denen die Ablehnungsgründe des § 35 Gerichtsverfassungsgesetz zutreffen, können in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Die jeweiligen Tatsachen, die eine Ablehnung rechtfertigen können, sind in eine besondere Spalte der Vorschlagsliste aufzunehmen.
- 2.1.4.
Personen, die zur Aufnahme in die Schöffenliste benannt worden sind, können befragt werden, ob Hinderungsgründe (§§ 33, 34 Gerichtsverfassungsgesetz) oder Ablehnungsgründe (§ 35 Gerichtsverfassungsgesetz) bestehen und ob sie zur Übernahme des Schöffenamtes bereit sind. Die Gemeinden und Jugendhilfeausschüsse können eine solche Befragung selbst durchführen oder dazu diejenigen Stellen anhalten, welche die Personen benannt haben.
- 2.2
Bekanntmachung über die Auflegung der Vorschlagslisten (§ 36 Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz; § 35 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz).
- 2.3
Wahl der Vertrauenspersonen (§ 40 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz).
- 3.
Bis zum 15. August 2013 sowie jedes folgenden fünften Jahres hat die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz; § 35 Abs. 3 Satz 3 Jugendgerichtsgesetz) zu erfolgen.
- 4.
Bis zum 1. September 2013 sowie jedes folgenden fünften Jahres haben zu erfolgen:
- 4.1
Einreichung der Vorschlagslisten und der Einsprüche an das Amtsgericht (§ 38 Gerichtsverfassungsgesetz).
- 4.2
Mitteilung der gewählten Vertrauenspersonen an das Amtsgericht (§§ 40 Abs. 2 und Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz).
- 5.
Bis zum 1. November 2013 sowie jedes folgenden fünften Jahres haben der Zusammentritt des Wahlausschusses und die Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und -schöffen (§§ 40 Abs. 1, 42 Gerichtsverfassungsgesetz; § 35 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz) zu erfolgen.
- 6.
Bis zum 30. November 2013 sowie jedes folgenden Jahres hat die Auslosung der Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und -schöffen für das bevorstehende Geschäftsjahr (§ 45 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz) zu erfolgen.