Allgemeinverfügung
zur Zulassung von Ausnahmen nach § 22 der Landesverordnung über die Ausübung
der Fischerei in den Küstengewässern Schleswig-Holsteins
Gl.Nr. 793.23
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2020 Nr. 50, S. 1660
Bekanntmachung des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Abteilung Fischerei, als obere Fischereibehörde,
vom 16. November 2020 - LLUR 32 - 7171.20.05 –
Aufgrund des § 22 Abs. 3 der Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO) vom 3. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802) werden in schleswig-holsteinischen Küstengewässern der Ostsee die
- 1.
Mindestmaße für
Flunder, Hering, Wittling und Kliesche nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 der KüFVO,
- 2.
Schonzeiten für
weibliche Scholle, weibliche Flunder, Steinbutt und Glattbutt nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 der KüFVO und die
- 3.
Mindestmaschenöffnungen für
die Sprottenfischerei von 32 mm nach § 10 KüFVO
aufgehoben.
Für Erwerbsfischer gelten für die oben genannten Fischarten die Mindestmaße, Schonzeiten und Mindestmaschenöffnungen der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 in der jeweils gültigen Fassung.
Diese Allgemeinverfügung ist gültig vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023.
Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Abteilung Fischerei, Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, nach vorheriger telefonischer Terminabsprache (Telefon (04347) 70 43 64) zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten (in der Regel werktags von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr) kostenfrei eingesehen werden.