Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. Dezember 2014
Artikel 42 Konstruktives Misstrauensvotum
Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.
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