§ 6
Wahl
(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Landesverfassungsgerichts werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von zwölf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
(2) Die Amtszeit als stellvertretendes Mitglied wird auf die höchstzulässige Amtszeit eines Mitglieds nicht angerechnet. Wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gemäß
§ 4 Absatz 4
Mitglied des Landesverfassungsgerichts, ist nach Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit eine Wiederwahl für eine weitere Amtszeit mit der Maßgabe zulässig, dass die sich aus beiden Amtszeiten ergebende Dauer der Mitgliedschaft der Amtszeit nach Absatz 1 Satz 1 entspricht.
(3) Die Wahl ist geheim und findet ohne Aussprache statt. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag eines Ausschusses, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Landtag in seiner Geschäftsordnung regelt.
(4) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger gewählt werden.
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