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Landesverordnung über Gebühren des
Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein
(VermGebVO)
Vom 15. November 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2019 bis 31.12.2022
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert und Anlage neu gefasst (Art. 1 LVO v. 28.05.2019, GVOBl. S. 151) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Aufgrund des
§ 2
und des
§ 8 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit
§ 4 Nummer 1 Buchstabe a der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:
§ 1
Anwendungsbereich
Für Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein und für die Benutzung des Liegenschaftskatasters werden Gebühren nach dieser Verordnung und dem als
Anlage
beigefügten Gebührentarif mit den Gebührenstaffeln 1 bis 4, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
§ 2
Befreiung und Ermäßigung
(1) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für
- 1.
-
Amtshandlungen, die
- a)
-
bei Gegenseitigkeit der Zusammenarbeit der Vermessungsbehörden der Länder und des Bundes,
- b)
-
der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster und
- c)
-
der Einrichtung und Fortführung des Grundbesitzkatasters der Finanzämter dienen und
- 2.
-
Amtshandlungen nach Tarifstelle 4 des Gebührentarifs, die für Veröffentlichungen in Verkündungsblättern oder amtliche Bekanntmachungen vorgenommen werden.
(2) Von der Erhebung der Verwaltungsgebühren nach der Tarifstelle 15 des Gebührentarifs und der Auslagen kann insoweit abgesehen werden, als dies wegen der technischen Umstände des Einzelfalles aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
(3) Soweit für weitere Amtshandlungen nach den einzelnen Tarifstellen im Einzelfall eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung oder eine Auslagenbefreiung oder -ermäßigung vorgesehen ist, ergibt sich dies aus den Anmerkungen zu den jeweiligen Tarifstellen.
§ 3
Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes
(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, ist dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zu Grunde zu legen. Bei der Vermessung von Baugrundstücken gilt der Verkehrswert für erschlossenes Bauland.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert eines Bauwerkes zu berechnen, ist bei Neubauten und Bauwerksänderungen die Summe der Herstellungskosten nach Fertigstellung, bei älteren Bauwerken der Verkehrswert maßgebend. Die Herstellungskosten umfassen sämtliche Kosten der zur Herstellung des Bauwerks aufzuwendenden oder aufgewendeten Sachlieferungen und Leistungen einschließlich des Wertes der Eigenleistungen und der Umsatzsteuer. Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein hat den maßgebenden Wert zu schätzen, erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Kostenschuldnerinnen oder der Kostenschuldner, wenn sie den Wert nicht oder unzureichend nachweisen.
§ 4
Gebühr nach dem Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die entsprechend ausgebildete Beschäftigte unter regelmäßigen Verhältnissen für die zu erledigenden Arbeiten benötigen. Bei Arbeiten im Außendienst auftretende unvermeidbare Wartezeiten sind anzusetzen.
§ 5
Umsatzsteuer
Die vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein zu erhebende Umsatzsteuer ist bei der Berechnung der Kosten zusätzlich anzusetzen und gesondert auszuweisen.
§ 6
Pauschgebühren
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2, 6 und 9, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 15. November 2017
Hans-Joachim Grote
Minister
für Inneres, ländliche Räume und Integration
Anlage
(zu
§ 1
VermGebVO)
Gebührentarif
Tarifstellen, Gebührenstaffeln
Tarifstelle
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Inhaltsübersicht
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1
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Auskünfte
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2
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Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
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3
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- gestrichen -
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4
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Freigaben für Vervielfältigungen, Umarbeitungen und Veröffentlichungen
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5
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Vermessungsunterlagen für Vermessungen nach dem
Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG)
in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 782), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)
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6
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Beglaubigungen und Bescheinigungen
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7
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- gestrichen -
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8
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Grenzbescheinigungen
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9
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Unschädlichkeitszeugnisse
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10
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Teilungsvermessungen
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11
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Sonderungen
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12
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Grenzherstellungen
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13
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Einmessungen von Bauwerken
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14
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Datenaufbereitung zur Abgabe von vollständigen Erhebungsdaten für ALKIS
®
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15
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Fortführungen des Liegenschaftskatasters
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16
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Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren), andere Arbeiten
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Gebührenstaffel 1 - Teilungsvermessungen
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Gebührenstaffel 2 - Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen
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Gebührenstaffel 3 - Grenzherstellungen
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Gebührenstaffel 4 - Einmessungen von Bauwerken
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Tarifstelle
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Gegenstand
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Gebühr
Euro
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1
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Auskünfte
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Schriftliche Auskünfte schwieriger Art und größeren Umfangs
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Zeitgebühr zu Tarifstelle 16
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Anmerkung:
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Hierunter fallen nicht Auskünfte über Tatbestände, die in den Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters nachgewiesen sind und die durch Auszüge aus den Nachweisen belegt werden.
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2
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Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
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2.1
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Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z. B. pdf-Datei, aus der Liegenschaftskarte, wahlweise auch mit Daten der Bodenschätzung je Auszug im Format
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- a)
-
DIN A 4 oder DIN A 3
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20,00
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- b)
-
größer DIN A 3 bis einschließlich DIN A 0
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40,00
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Anmerkungen:
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- 1.
-
Werden für das gleiche Gebiet Auszüge in verschiedenen Maßstäben beantragt, ist jeder Auszug zu 100% nach Tarifstelle 2.1 anzusetzen.
- 2.
-
Mehrkosten, die durch andere von der Antragstellerin oder vom Antragsteller beantragte Sonderleistungen (z.B. besondere Ausgestaltung der Karten) entstehen, sind gesondert anzusetzen. Die Mehrkosten werden nach dem höheren Zeitaufwand (Zeitgebühr zu Tarifstelle 16) berechnet.
- 3.
-
Bis zu 10 Kopien werden gebührenfrei abgegeben.
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2.2
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Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z. B. pdf-Datei, aus dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbeschreibung)
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- a)
-
für den ersten Auszug
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- aa)
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eines Flurstücksnachweises oder Flurstücks- und Eigentümernachweises oder eines Grundstücksnachweises
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10,00
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- bb)
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eines Bestandsnachweises
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20,00
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- b)
-
für jeden weiteren Auszug gemäß Buchstabe a bei gleichzeitiger Beantragung mit dem ersten Auszug
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5,00
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2.3
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Analoge Auszüge oder druckaufbereitete Auszüge in Dateiform, z. B. pdf-Datei aus der Liegenschaftskarte, wahlweise auch mit Daten der Bodenschätzung, kombiniert mit digitalen Orthophotos DOP 20 je Auszug im Format
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DIN A 4 oder DIN A 3
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29,00
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3
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- gestrichen -
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4
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Freigaben für Vervielfältigungen, Umarbeitungen und Veröffentlichungen
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Für die Einräumung des Rechts, Auszüge aus der Liegenschaftskarte nach Tarifstellen 2.1 und 2.3 oder deren Umarbeitungen ganz oder ausschnittsweise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen
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das Dreifache der Gebühren
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- a)
-
je Seite nach Tarifstelle 2.1
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zu Tarifstelle 2.1
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- b)
-
je Seite nach Tarifstelle 2.3
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zu Tarifstelle 2.3
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5
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Vermessungsunterlagen
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für Vermessungen nach dem
Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG)
in der Fassung vom 12. Mai 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 782), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)
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Gebühr (Nutzungsrecht) für die Vermessungsunterlagen zur Ausführung von Vermessungen nach dem
VermKatG
(z. B. Teilungsvermessungen, Bauwerkseinmessungen, Sonderungen, Grenzherstellungen) je Auftrag
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55,00
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Anmerkungen zu Tarifstelle 5:
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- 1.
-
In den Gebühren sind die zur Ausführung des jeweiligen Auftrages erforderlichen Auszüge aus der Liegenschaftskarte, dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbeschreibung) und dem Katasterzahlenwerk, sowie Koordinaten, Beschreibungen und Übersichten der Festpunkte der Landesvermessung und die Daten des Satellitenpositionierungsdienstes (SAPOS
®
) enthalten.
- 2.
-
Auftrag im Sinne der Tarifstelle ist jede Vermessung, die einzeln nach den Tarifstellen 10 bis 13 abgerechnet wird.
- 3.
-
Werden Nutzungsarten oder Grundrissänderungen an Bauwerken aufgrund von Teilabbruch in zeitlichem Zusammenhang mit anderen Vermessungen nach den Tarifstellen 10 bis 13 erfasst, fallen dafür keine zusätzlichen Gebühren nach Tarifstelle 5 an.
- 4.
-
Die Grundgebühr nach Tarifstelle 5 ist für jede unter Nummer 2 genannte Vermessung, die einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Aufträgen bearbeitet wird, anzusetzen.
- 5.
-
Eine Vermessungsstelle im Sinne des
VermKatG
kann Vermessungsunterlagen, die für die Einmessung eines Bauwerks angefertigt werden, für die Absteckung dieses Bauwerks verwenden, ohne dass hierfür noch einmal Gebühren berechnet werden.
- 6.
-
Die Gebühr nach Tarifstelle 5 wird nicht erhoben, wenn die Vermessungsstelle die Vermessungsunterlagen schon nach der Entgeltordnung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein für eine Bauwerksabsteckung erworben hat.
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6
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Beglaubigungen und Bescheinigungen
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6.1
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Beglaubigungen von Auszügen oder Beglaubigungen von Kopien (inkl. deren Anfertigung) je Seite
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3,50
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6.2
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Richtigkeitsbescheinigungen von Bebauungsplänen je Bescheinigung. Mehrausfertigungen werden nicht berechnet.
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55,00 zuzüglich Zeitgebühr zu Tarifstelle 16
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7
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- gestrichen -
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8
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Grenzbescheinigungen
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8.1
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Im Zusammenhang mit einer Vermessung nach Tarifstelle 13
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55,00
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8.2
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nach vorhandenen Katasterunterlagen
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8.2.1
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ohne Ortsbesichtigung
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140,00
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8.2.2
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mit Ortsbesichtigung
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230,00
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Anmerkungen zu Tarifstelle 8:
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- 1.
-
Mit der Gebühr zu Tarifstelle 8 sind auch eventuelle Berechnungen abgegolten, die erforderlich sind, um kontrolliert eingemessene Bauwerke mit den Eigentumsgrenzen in Verbindung zu bringen.
- 2.
-
Mit der Gebühr zu Tarifstelle 8.2 ist die Anfertigung der Vermessungsunterlagen abgegolten.
- 3.
-
Mit der Gebühr zu Tarifstelle 8.2.2 sind abgegolten:
- a)
-
die Ortsbesichtigung mit Überprüfung des Bestandes und
- b)
-
die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen.
- 4.
-
Wird eine Grenzbescheinigung für ein bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Bauwerk erteilt (Tarifstelle 8.2), ist für das Nutzungsrecht der Vermessungsunterlagen die Gebühr nach Tarifstelle 5 zu erheben.
- 5.
-
Sind für die Erteilung einer Grenzbescheinigung über ein bereits eingemessenes Bauwerk noch zusätzliche örtliche Vermessungsarbeiten erforderlich, werden neben der Gebühr zu Tarifstelle 8.2.2 Zeitgebühren zu Tarifstelle 16 erhoben.
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9
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Unschädlichkeitszeugnisse
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9.1
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Erteilung oder Ablehnung eines Unschädlichkeitszeugnisses
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15 % der Gebühren (ohne Multiplikator) zu Gebührenstaffel 1 (= Teilgebühr 1) zuzüglich Zeitgebühr zu Tarifstelle 16 (= Teilgebühr 2)
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Anmerkung:
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Die Ablehnung muss durch ein Zeugnis oder widerspruchsfähigen Bescheid ausgesprochen sein. Die Vorbereitung der Unterlagen, Bescheinigungen und Mitteilungen wird durch die Zeitgebühr abgegolten. Werden gleichzeitig mehrere Unschädlichkeitszeugnisse erteilt oder abgelehnt, die dasselbe Flurstück betreffen, berechnet sich die Gebühr aus dem Produkt der Teilgebühr 1 und der Wurzel der Anzahl der Unschädlichkeitszeugnisse.
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Die Kosten für erforderliche Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbeschreibung) sind mit der Gebühr abgegolten.
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9.2
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Zurückweisung aufgrund fehlender Voraussetzungen
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Zeitgebühr zu Tarifstelle 16
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Anmerkung:
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Diese Tarifstelle ist nur anzuwenden, wenn kein Zeugnis oder widerspruchsfähiger Bescheid erteilt wird und die Arbeiten einen Zeitaufwand von mehr als einer Arbeitsviertelstunde erfordern.
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10
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Teilungsvermessungen
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10.1
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Teilungsvermessungen (Mindestumfang), ausgenommen Vermessungen lang gestreckter Anlagen (Tarifstelle 10.2)
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Gebührenstaffel 1
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10.1.1
|
für jeden zusätzlich auf Antrag am Trennstück hergestellten Grenzpunkt
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60,00
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Anmerkungen zu Tarifstelle 10.1:
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- 1.
-
Die Gebühr wird jeweils für ein örtlich zusammenhängendes, in einem geschlossenen Arbeitsgang zu bearbeitendes Vermessungsgebiet erhoben. Ein örtlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn für die Vermessung das gleiche Liniennetz oder Punktfeld benutzt wird oder die Überprüfung der alten Grenzen ineinander greift. Dies kann auch noch gegeben sein, wenn Grundstücke, deren Vermessung nicht beantragt ist, zwischen den zu vermessenden Grundstücken liegen. Als in einem geschlossenen Arbeitsgang bearbeitet gelten nur Vermessungsschriften, die gleichzeitig in das Liegenschaftskataster übernommen werden.
- 2.
-
Die Gebühr beinhaltet die Herstellung derjenigen Grenzpunkte, die zur Festlegung und Abmarkung der neuen Grenzen und zur sachgerechten Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind. Die Herstellung und gegebenenfalls Abmarkung benachbarter Grenzpunkte, zwischen die neue Grenzen eingebunden werden, gehört zum Umfang der Vermessungsleistungen nach Gebührenstaffel 1 und wird nicht zusätzlich nach Tarifstelle 12 abgerechnet.
- 3.
-
Die Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1 wird für jeden weiteren Grenzpunkt am Trennstück angesetzt, der auf Antrag zusätzlich hergestellt wird.
- 4.
-
Die Zurückstellung der Abmarkung von neuen Grenzpunkten, z. B. wegen Gefährdung der Abmarkungen aufgrund noch durchzuführender Tiefbauarbeiten, führt nicht zu einer Reduktion der Gebühren nach Gebührenstaffel 1. Nach Wegfall der Hinderungsgründe soll die Abmarkung nachgeholt werden. Dies ist von der Vermessungsstelle in geeigneter Weise sicher zu stellen.
- 5.
-
Durch die Nachholung der örtlichen Abmarkung entstehen, mit Ausnahme von Tarifstelle 14.3 und 15.3, keine zusätzlichen Gebühren. Die Gebühren sind bereits mit der Gebührenstaffel 1 abgegolten.
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10.2
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Vermessungen lang gestreckter Anlagen (mehr als 100 Meter zu vermessende Achslänge)
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Gebührenstaffel 2
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Anmerkung:
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Lang gestreckte Anlagen nach dieser Tarifstelle sind Wege aller Art, Straßen, Gewässer, Deiche, Bahnkörper und dergleichen, wenn die Vermessungen nicht in Verbindung mit Bauplatz-, Siedlungs- oder ähnlichen Teilungsvermessungen ausgeführt werden.
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Anmerkungen zu den Tarifstellen 10.1 und 10.2:
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|
- 1.
-
Mit den Gebühren sind abgegolten:
- a)
-
die häusliche Vorbereitung und die Anfertigung der Vermessungsunterlagen,
- b)
-
die örtlichen Vermessungsarbeiten einschließlich der Abmarkung und Aufwendungen für das Abmarkungsmaterial,
- c)
-
der Grenztermin,
- d)
-
die Anfertigung der Vermessungsschriften,
- e)
-
die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen und
- f)
-
die Vermessung der Nutzungsarten und topographischen Gegenstände in dem Umfang, wie es nach den technischen Vorschriften erforderlich ist.
- 2.
-
Mit den Gebühren sind nicht abgegolten:
- a)
-
das Nutzungsrecht für die Vermessungsunterlagen je Auftrag nach Tarifstelle 5,
- b)
-
die Datenaufbereitung zur Abgabe von vollständigen Erhebungsdaten für ALKIS
®
nach Tarifstelle 14 und
- c)
-
die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 15.
- 3.
-
Eine verpflichtende Auflösung von räumlich getrennt liegenden Flurstücksflächen (Überhakenflurstücke) aufgrund von Vorschriften darf nicht zu einer Erhöhung der Gebühren führen.
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11
|
Sonderungen
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Flurstückszerlegung durch Sonderung nach dem Katasternachweis
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35 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 1
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|
Anmerkungen:
|
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- 1.
-
Mit der Gebühr sind abgegolten:
- a)
-
die häusliche Vorbereitung und die Anfertigung der Vermessungsunterlagen,
- b)
-
gegebenenfalls Ortsbesichtigung und Grenztermin und die Anfertigung der Vermessungsschriften,
- c)
-
die Anfertigung der Vermessungsschriften.
- 2.
-
Mit den Gebühren sind nicht abgegolten:
- a)
-
das Nutzungsrecht für die Vermessungsunterlagen je Auftrag nach Tarifstelle 5,
- b)
-
die Datenaufbereitung zur Abgabe von vollständigen Erhebungsdaten für ALKIS
®
nach Tarifstelle 14.1 und
- c)
-
die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 15.1.
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12
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Grenzherstellungen
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|
12.1
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Grenzherstellungen und Abmarkungen, die nicht im Zusammenhang mit Teilungsvermessungen (Tarifstelle 10) stehen
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Gebührenstaffel 3
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12.2
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Nachträgliche Abmarkung von Teilungsvermessungen, die wegen bestehender Hinderungsgründe (z. B. spätere Erschließung der Grundstücke) ohne Abmarkung in das Liegenschaftskataster übernommen wurden und für die nach Tarifstelle 10.1 der Landesverordnung über Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden in der bis zum 29. Februar 2008 geltenden Fassung, reduzierte Gebühren berechnet worden sind und die Abmarkung erst nach dem 31. August 2008 abgeschlossen wurde.
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Zeitgebühr zu Tarifstelle 16
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12.3
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Grenzherstellungen und Abmarkungen im Zusammenhang mit Teilungsvermessungen (Tarifstelle 10.1)
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70 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 3
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Anmerkung:
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Ein Zusammenhang ist gegeben, wenn die Vermessungsarbeiten in einem geschlossenen Arbeitsgang durchgeführt werden und wenn für die Vermessungen das gleiche Liniennetz benutzt wird oder die Überprüfung der alten Grenzen ineinander greift. Dies kann auch noch dann gegeben sein, wenn Grundstücke, deren Vermessung nicht beantragt ist, dazwischen liegen.
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12.4
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Abmarkungen, die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Katasterneuvermessung (z. B. Flurbereinigungsverfahren) stehen, je Grenzpunkt
|
120,00
|
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Anmerkungen zu Tarifstelle 12:
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|
|
- 1.
-
Mit den Gebühren sind abgegolten:
- a)
-
die häusliche Vorbereitung und die Anfertigung der Vermessungsunterlagen,
- b)
-
die örtlichen Vermessungsarbeiten einschließlich der Abmarkung und Aufwendungen für das Abmarkungsmaterial,
- c)
-
der Grenztermin,
- d)
-
die Anfertigung der Vermessungsschriften und
- e)
-
die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen.
- 2.
-
Die Gebühr wird für jeden Grenzpunkt berechnet, der auftragsgemäß überprüft werden musste oder dessen Herstellung mit oder ohne Abmarkung auftragsgemäß vorgenommen worden ist. Zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages mitüberprüfte Grenzpunkte zählen nicht mit.
- 3.
-
Mit den Gebühren sind nicht abgegolten:
- a)
-
das Nutzungsrecht für die Vermessungsunterlagen je Auftrag nach Tarifstelle 5,
- b)
-
die Datenaufbereitung zur Abgabe von vollständigen Erhebungsdaten für ALKIS
®
nach Tarifstelle 14.3 und
- c)
-
die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 15.3.
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13
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Einmessungen von Bauwerken
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Vermessungsgebühren für die Einmessung von Bauwerken (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen) und Einmessung von Grundrissänderungen an Bauwerken
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Gebührenstaffel 4
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Anmerkungen zu Tarifstelle 13:
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|
- 1.
-
Mit den Gebühren sind abgegolten:
- a)
-
die Anfertigung der Vermessungsunterlagen und die Ausführung der Vermessung,
- b)
-
die häuslichen Kartier- und Berechnungsarbeiten,
- c)
-
die Fahrtkosten, mit Ausnahme der Kosten für Autofähren und Autoreisezüge, die Reisekosten und die Feldaufwandsentschädigungen,
- d)
-
die Vermessung der Nutzungsarten und topographischen Gegenstände in dem Umfang, wie es nach den technischen Vorschriften erforderlich ist, und
- e)
-
die Anfertigung der Vermessungsschriften.
- 2.
-
Bei der Einmessung von Doppel-/Reihenhäusern, Doppel-/Mehrfachgaragen etc., wenn diese durch Flurstücksgrenzen geteilt werden, ist die Gebühr je Hälfte oder Scheibe anzusetzen.
- 3.
-
Bei der Einmessung eines Carports, der sich einzeln als Stellfläche für mehr als zwei Kraftfahrzeuge eignet, ist der Wert des Carports anzusetzen. Bei der Einmessung von Carports, die sich in baulicher Einheit mit anderen Carports als Stellfläche für mehr als zwei Kraftfahrzeuge eignen, ist der Gesamtwert der baulichen Einheit anzusetzen, auch wenn diese durch Flurstücksgrenzen geteilt wird.
- 4.
-
Werden mehrere Hauptbauwerke auf einem Flurstück gleichzeitig eingemessen, werden die Gebühren für die Hauptbauwerke nach dem Wert für jedes einzelne Bauwerk berechnet. Nebengebäude wie Garagen, Carports, Schuppen etc. bilden mit dem jeweiligen Hauptbauwerk eine Einheit, deren Gesamtwert anzusetzen ist. Werden auf einem Flurstück mit schon im Liegenschaftskataster nachgewiesenem/n Hauptbauwerk/en mehrere Nebengebäude gleichzeitig eingemessen, ist deren Gesamtwert je dazugehörigem Hauptgebäude anzusetzen.
- 5.
-
Mit den Gebühren sind nicht abgegolten:
- a)
-
das Nutzungsrecht für die Vermessungsunterlagen je Auftrag nach Tarifstelle 5,
- b)
-
die Datenaufbereitung zur Abgabe von vollständigen Erhebungsdaten für ALKIS
®
nach Tarifstelle 14.4 und
- c)
-
die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 15.4.
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|
14
|
Datenaufbereitung zur Abgabe von vollständigen Erhebungsdaten für ALKIS
®
|
|
|
Gebühr für die Erzeugung von vollständigen Erhebungsdaten für ALKIS
®
|
|
14.1
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Teilungsvermessungen und Sonderungen
|
6% der Gebühren zu Gebührenstaffel 1
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14.2
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Vermessungen lang gestreckter Anlagen für jedes Trennstück
|
50,00
|
|
Anmerkungen:
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|
|
Die Gebühr wird für jedes einzelne Trennstück, nicht aber für Reststücke erhoben, auch wenn diese auftragsgemäß oder aus vermessungstechnischen Erfordernissen in die Vermessung einbezogen worden sind. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z. B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.
|
|
14.3
|
Grenzherstellungen nach Tarifstelle 12 und für nachträgliche Abmarkungen von Teilungsvermessungen nach Tarifstelle 10.1, die bereits in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind,
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|
|
- a)
-
bis 3 Punkte
|
45,00
|
|
- b)
-
4 bis 10 Punkte
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90,00
|
|
- c)
-
ab 11 Punkte
|
135,00
|
|
Anmerkung:
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|
|
Für die Anzahl der abzurechnenden Punkte sind im Zweifelsfall die Angaben im Grenzprotokoll entscheidend.
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14.4
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Bauwerkseinmessungen
|
8 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 4
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15
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Fortführungen des Liegenschaftskatasters
|
|
|
Fortführung aufgrund von Vermessungsschriften für
|
|
15.1
|
Teilungsvermessungen und Sonderungen
|
7 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 1
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15.2
|
Vermessungen lang gestreckter Anlagen für jedes Trennstück
|
58,00
|
|
Anmerkungen:
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|
|
Die Gebühr wird für jedes einzelne Trennstück, nicht aber für Reststücke erhoben, auch wenn diese auftragsgemäß oder aus vermessungstechnischen Erfordernissen in die Vermessung einbezogen worden sind. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z. B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.
|
|
15.3
|
Grenzherstellungen nach Tarifstelle 12 und für nachträgliche Abmarkungen von Teilungsvermessungen nach Tarifstelle 10.1, die bereits in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind,
|
|
|
- a)
-
bis 3 Punkte
|
52,00
|
|
- b)
-
4 bis 10 Punkte
|
105,00
|
|
- c)
-
ab 11 Punkte
|
160,00
|
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Anmerkung:
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Für die Anzahl der abzurechnenden Punkte sind im Zweifelsfall die Angaben im Grenzprotokoll entscheidend.
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15.4
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Bauwerkseinmessungen
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9 % der Gebühren zu Gebührenstaffel 4
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16
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Gebühren nach dem Zeitaufwand (Zeitgebühren), andere Arbeiten
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Für Amtshandlungen, die nicht von den Tarifstellen 1 bis 15 erfasst sind, ist die Gebühr nach Tarifstelle 16 anzusetzen.
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16.1
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Für die Erledigung örtlicher und häuslicher Arbeiten je angefangene Arbeitshalbstunde werden Gebühren gemäß
§ 6
der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), je zur Hälfte veranschlagt.
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Messgehilfinnen oder Messgehilfen oder entsprechend ein-gesetzte Hilfskräfte entsprechen der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt.
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16.2
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Für den Einsatz von Kraftfahrzeugen je Kilometer
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0,80 mindestens
18,00 je Einsatztag
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Anmerkung zu Tarifstelle 16.2:
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Mit dieser Gebühr sind die Kosten für die Beförderung von Beschäftigten, geodätischen Instrumenten, Arbeitsgeräten und Vermarkungsmaterial abgegolten. Der Betrag ist anteilig anzusetzen, wenn mehrere Aufträge ohne zwischenzeitliche Rückkehr zur Dienststelle gleichzeitig oder nacheinander bearbeitet werden.
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Anmerkung zu Tarifstelle 16:
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Diese Tarifstelle gilt z. B. für folgende Amtshandlungen:
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Erteilung von Bescheinigungen, soweit im Gebührentarif nichts anderes vorgesehen ist, Sicherung und Verlegung von Vermessungspunkten, ausgenommen im Trigonometrischen Festpunktfeld und im Nivellementpunktfeld oder bei Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Arbeiten nach den Tarifstellen 10, 11 und 12 erledigt werden, Vermessungen, die unabhängig von Amtshandlungen nach den Tarifstellen 10 bis 13 auszuführen sind, eventuell erbrachte Mehrleistungen aufgrund der Änderung von Aufträgen nach Tarifstelle 10 bis 15 während der Bearbeitung.
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Gebührenstaffel 1
Teilungsvermessungen
Bei einem Bodenwert (Verkehrswert) für 1 m²
Vermessungsfläche
bis einschließlich
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bis 10
Euro
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bis 50
Euro
|
bis
150
Euro
|
bis
250
Euro
|
über
250
Euro
|
m
2
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
Euro
|
25
|
500
|
650
|
770
|
845
|
925
|
100
|
640
|
820
|
970
|
1.060
|
1.160
|
300
|
780
|
1.002
|
1.175
|
1.265
|
1.360
|
500
|
960
|
1.210
|
1.415
|
1.490
|
1.565
|
1.000
|
1.210
|
1.525
|
1.780
|
1.905
|
2.040
|
2.500
|
1.515
|
1.915
|
2.270
|
2.360
|
2.450
|
5.000
|
1.845
|
2.280
|
2.720
|
2.810
|
2.905
|
10.000
|
2.250
|
2.865
|
3.375
|
3.475
|
3.580
|
25.000
|
2.670
|
3.400
|
4.045
|
4.185
|
4.325
|
50.000
|
3.150
|
4.080
|
4.885
|
5.065
|
5.250
|
100.000
|
3.692
|
4.865
|
5.885
|
6.080
|
6.285
|
je weitere volle oder angefangene 100.000
|
zusätzlich 465
|
zusätzlich 655
|
zusätzlich 755
|
zusätzlich 795
|
zusätzlich 820
|
Werden die Flächen von mehr als einem Flurstück berechnet, ergibt sich die Gebühr durch Vervielfältigung der vorstehenden Gebühr mit nachfolgendem Multiplikator:
Anzahl der zu berechnenden
Trennstücksflächen
|
2
|
3
|
4
|
5
|
6
|
7
|
8
|
9
|
10
|
Multiplikator
|
1,1
|
1,2
|
1,3
|
1,4
|
1,5
|
1,6
|
1,7
|
1,8
|
1,9
|
Kommen mehr als 10 Trennstücksflächen in Betracht, ergibt sich der Multiplikator wie folgt:
Der Multiplikator ist auf 2 Stellen nach dem Komma zu errechnen; jede weitere Stelle bleibt unberücksichtigt.
Anmerkungen:
- 1.
-
Bei unterschiedlichen Bodenwerten ist die Gebühr mit einem mittleren Bodenwert zu ermitteln:
mittlerer Bodenwert =
|
Gesamtwert der Vermessungsfläche
|
Vermessungsfläche
|
|
- 2.
-
Die Vermessungsfläche wird gebildet aus der Summe der neu entstehenden Teilflächen (Trennstücke), deren Entstehung beantragt oder an deren Entstehung ein Interesse dargelegt oder anzunehmen ist. Reststück(e) ist/sind die nach Ausscheiden des Trennstücks/der Trennstücke verbleibende/n Teilfläche/n des ursprünglichen Flurstücks.
- 3.
-
Der Multiplikator richtet sich nach der Anzahl der Trennstücke, deren Flächen zu berechnen sind. Reststücksflächenberechnungen bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt auch für Flächenberechnungen, wenn wegen zu geringer Größe der Flächen von der Bildung von Flurstücken abgesehen wurde.
- 4.
-
Werden im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Zerlegung kleinere Trennstücke aufgrund einer Regulierung der Grenzen gebildet, ist die Gebühr nach dieser Gebührenstaffel wie bei einer getrennten Antragstellung zu ermitteln, wenn dadurch niedrigere Gebühren anfallen als für einen Gesamtauftrag.
- 5.
-
Werden im Zuge von Teilungsvermessungen Flurstücke verschmolzen, darf dies nicht zur Erhöhung der Gebühren führen.
Gebührenstaffel 2
Teilungsvermessungen lang gestreckter Anlagen
Gebühr = Grundgebühr + Teilgebühr nach Grenzlängen + Teilgebühr je Trennstück
Kategorie
|
I
Straßen
mit mehr
als drei
Fahrspuren
|
II
übrige
Straßen
und Wege
(soweit
nicht I oder
III)
|
III
land- u.
forstwirt-
schaftliche
Wege und
Straßen
Anlieger-,
Rad- und
Wander-
wege
|
|
Bundes-
wasserstra-
ßen Ge-
wässer
1. Ord-
nung
|
übrige
Gewässer
mit über 4 m
durch-
schnittliche
Wasser-
breite
|
übrige
Gewässer
mit bis 4 m
durch-
schnittliche
Wasser-
breite
|
|
|
sonstige
lang
gestreckte
Anlagen mit
über 10 m
durch-
schnittliche
Breite
|
sonstige
lang
gestreckte
Anlagen
mit bis 10 m
durch-
schnittliche
Breite
|
Grundgebühr je volle oder angefangene 0,5 km Achslänge
|
655 Euro
|
520 Euro
|
330 Euro
|
Teilgebühr nach Grenzlängen je angefangene 10 m Grenzlänge
|
65 Euro
|
60 Euro
|
55 Euro
|
bei beidseitiger Vermessung gehen die Grenzlängen der 2. Seite ein zu
|
80%
|
70%
|
60%
|
Teilgebühr je Trennstück
|
325 Euro
|
295 Euro
|
270 Euro
|
Anmerkungen:
- 1.
-
Trennstück im Sinne dieser Gebührenstaffel ist jedes durch Zerlegung neu gebildete Flurstück, dessen Entstehung beantragt oder an dessen Entstehung ein Interesse dargelegt oder anzunehmen ist. Wird eine lang gestreckte Anlage in Form einer Berichtigung in das Liegenschaftskataster übernommen (z. B. Wasserlauf), sind als Trennstücke die veränderten Flurstücke anzusetzen.
- 2.
-
Werden zwei oder mehrere nebeneinander verlaufende lang gestreckte Anlagen gleichzeitig vermessen, wird nur eine Grundgebühr erhoben. Die zweite und jede weitere Grenze werden als beidseitige Grenzlängen angesetzt. Bei unterschiedlichen Kategorien sind die Grundgebühr sowie die erste und zweite Grenzlänge nach der höheren Kategorie abzurechnen, jede weitere Grenzlänge nach der entsprechenden Kategorie.
- 3.
-
Wird eine bestehende Straße durch einen Rad- oder Wanderweg verbreitert, ist die Kategorie III anzusetzen.
- 4.
-
Die Grenzlänge wird gebildet durch die Längen der die lang gestreckte Anlage abgrenzenden neuen und auftragsgemäß hergestellten alten Flurstücksgrenzen.
Gebührenstaffel 3
Grenzherstellungen
Gebühr = (Grundgebühr + Punktgebühr) x Bodenwertfaktor
Anzahl der Grenzpunkte
|
1 bis 3
|
4 bis 10
|
über 10
|
|
Grundgebühr
|
530 Euro
|
635 Euro
|
755 Euro
|
|
Punktgebühr je Grenzpunkt
|
130 Euro
|
95 Euro
|
85 Euro
|
|
Bodenwertfaktor
|
bis
|
10 Euro/m² 0,9
|
|
|
10,01 Euro/m² bis 150 Euro/m² 1,0
|
|
|
|
|
150,01 Euro/m² bis 250 Euro/m² 1,1
|
|
|
|
|
über 250 Euro/m² 1,2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gebührenstaffel 4
Einmessungen von Bauwerken
Wert des Bauwerks
|
Gebühr für die Einmessung
von Bauwerken
|
Euro
|
Euro -----------------
|
1
|
2
|
bis einschließlich
|
|
25.000
|
230
|
50.000
|
375
|
300.000
|
645
|
750.000
|
1.185
|
1.250.000
|
1.590
|
2.000.000
|
2.120
|
über 2,0 Mio.
|
1,5 x √Wert des Bauwerks
|
|
|
|
|