§ 11
Benutzung des Landesvermessungswerks
Jeder kann die Nachweise der Landesvermessung einsehen sowie daraus Auskünfte und Auszüge erhalten. Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein soll darüber hinaus weitere Daten der Landesvermessung herausgeben und eine Herausgabe nur versagen, wenn eine den Zwecken des Gesetzes zuwiderlaufende Verwendung oder eine konkrete Beeinträchtigung öffentlicher oder privater Interessen zu erwarten ist. § 88 Abs. 2 und 5 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.
Fußnoten
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