§ 31
Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Unterhaltungspflichtigen
(zu § 40 Absatz 1 WHG)
(1) Für die Wasser- und Bodenverbände, die die Unterhaltungspflicht nach § 28 erfüllen (Unterhaltungsverbände), gilt das Recht der Wasser- und Bodenverbände. Im Falle des § 28 Absatz 1 Satz 1 gilt als Vorteil im Sinne des § 30 Absatz 1 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf einer Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Gewässer oder dessen Zuflüsse.
(2) Wer die Unterhaltungspflicht nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 erfüllt, kann von den in § 28 Absatz 2 bezeichneten Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Kostenbeteiligung in entsprechender Anwendung der nach § 21 Absatz 1 des Landeswasserverbandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 86), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBI. Schl.-H. S. 999), geltenden Maßstäbe fordern. Im Streitfall stellt die Wasserbehörde das Verhältnis der Kostenbeteiligung durch Verwaltungsakt fest.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=WasG+SH+%C2%A7+31&psml=bsshoprod.psml&max=true