Landesverordnung über die zentrale Stelle nach dem Landesdatenschutzgesetz für die vom
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein betriebenen automatisierten Verfahren
(Zentrale-Stelle-Verordnung Schule - ZStVOSchule)
Vom 3. September 2020
§ 6
Verantwortlichkeit der beteiligten Stellen
(1) Die beteiligten Stellen sind für ihre Datenverarbeitung im Rahmen der Nutzung der automatisierten Verfahren verantwortlich. Daraus folgt insbesondere:
- 1.
sie nehmen die Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung wahr;
- 2.
sie gewährleisten die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 15 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung;
- 3.
sie nehmen die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Nutzung des automatisierten Verfahrens in ihre Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 der Datenschutz-Grundverordnung auf.
(2) Die zentrale Stelle stellt den beteiligten Stellen die für die Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeit gemäß Absatz 1 notwendigen Informationen in geeigneter Weise bereit.
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