§ 133 BGB, § 157 BGB, § 125 S 1 BGB, § 145 BGB, § 146 BGB ... mehr
Abschluss eines Arbeitsvertrags durch konkludente Erklärungen - Auslegung von Willenserklärungen - tarifliches Schriftformgebot
Leitsatz
1. Ein Arbeitsvertrag kann auch durch konkludente (schlüssige) Erklärungen der Vertragsparteien geschlossen werden. 2. Hat ein Arbeitgeber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigten Mitarbeiter (zukünftiger Fachvorgesetzter) einem in einem anderen Unternehmen des Konzerns beschäftigten Mitarbeiter mitgeteilt, er werde zu ihm "wechseln" und ihm dabei die Konditionen der Beschäftigung mitgeteilt und hat der Arbeitnehmer keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt ist, gibt der Arbeitnehmer mit Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab. 3. Dieses Angebot nimmt der Arbeitgeber regelmäßig durch Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb und widerspruchsloses "Arbeiten lassen" konkludent an. 4. Ein tarifliches Schriftformgebot für den Abschluss von Arbeitsverträgen hat regelmäßig keine konstitutive Bedeutung.
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