§ 611 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 1 Abs 1 AÜG, Art 5 Abs 1 S 2 GG
Arbeitnehmerstatus eines Kameramanns - Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts - Geschäftsführer eines Verleiherbetriebs als Leiharbeitnehmer - Umgehung des Arbeitnehmerschutzes - Rechtsmissbrauch
Leitsatz
1. Der Geschäftsführer einer GmbH mit einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, kann aus Rechtsgründen nicht von diesem Unternehmen an einen Entleiher verliehen werden.
2. Soll durch die Einschaltung eines Verleihunternehmens eine vom Auftraggeber (Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts) vorgegebene Einsatzhöchstzahl für freie Mitarbeiter (hier Beschränkung auf 60 Einsätze im Jahr) umgangen werden, ist die Arbeitnehmereigenschaft eines "verliehenen" Geschäftsführer nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien für die Mitarbeiter von Rundfunkanstalten vorzunehmen.
3. Ein Kameramann, der nach Vorgaben des Autors für ganz kurze - in der Regel maximal 2:30 min. lange - Nachrichtenbeiträge Filmmaterial dreht, ist kein programmgestaltender Mitarbeiter im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG und des BAG.
4. Im zu entscheidenden Fall war dieser Kameramann nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere im Hinblick auf den Umfang seines Einsatzes (mehr als Vollzeitbeschäftigte der beklagten Anstalt) als Arbeitnehmer anzusehen.
5. Die Berufung auf den Arbeitnehmerstatus kann rechtsmissbräuchlich sein (im vorliegenden Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalls verneint).
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