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Einzelnorm
Aktuelle Gesamtausgabe
juris-Abkürzung:BfWebV SH
Ausfertigungsdatum:04.09.2019
Gültig ab:27.09.2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Schleswig-Holstein
Fundstelle:GVOBl. 2019 346
Gliederungs-Nr:870-2-1
Landesverordnung über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen 1
Vom 4. September 2019
Zum 14.05.2022 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nummer 2102/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 327)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Aufgrund des § 12f Nummern 4, 5, 6 und 7 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 18. November 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2019 (GVOBI. Schl.-H. S. 76), verordnet die Landesregierung:

§ 1
Abwägungsverfahren

Von der barrierefreien Gestaltung dürfen öffentliche Stellen nach § 12a des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes nur dann absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung im Einzelfall unverhältnismäßig belastet würden. Als eine unverhältnismäßige Belastung in diesem Sinne sind Maßnahmen zu verstehen, die

1.

einer öffentlichen Stelle eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Last in Hinblick auf Größe, Ressource und Art der öffentlichen Stelle auferlegen,

2.

die Fähigkeit einer öffentlichen Stelle ihren Zweck zu erfüllen gefährden würden oder

3.

die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Informationen, die für ihre Aufgaben und Dienstleistungen erforderlich oder relevant sind, gefährden würden.

Dabei ist dem voraussichtlich entstehenden Nutzen oder Nachteil für die Bürger, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, Rechnung zu tragen, indem die geschätzten Kosten und sonstigen Auswirkungen für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen abgewogen werden, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der digitalen Auftritte und Angebote zu berücksichtigen sind.

§ 2
Anforderungen und Verfahren zum Feedbackmechanismus

(1) Die öffentlichen Stellen nach § 12a des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes treffen Maßnahmen, damit in leicht zugänglicher Weise zu den in § 12c Absatz 2 Nummer 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes genannten Zwecken Kontakt mit ihnen aufgenommen werden kann. Ergänzend zum verbindlichen Angebot einer elektronischen Möglichkeit der Kontaktaufnahme nach § 12c Absatz 2 Nummer 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes sollen die öffentlichen Stellen auch die telefonische, schriftliche und persönliche Kontaktaufnahme anbieten, es sei denn, die Ermöglichung der persönlichen Kontaktaufnahme stellt für die öffentliche Stelle einen unverhältnismäßigen Aufwand dar.

(2) Die öffentlichen Steilen im Land antworten auf Mitteilungen, Anfragen und Anforderungen im Sinne des § 12c Absatz 2 Nummer 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes in klarer und einfacher Sprache, soweit dadurch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antwort nicht beeinträchtigt wird. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder, wenn dies durch die anfragende Person gewünscht wird, in elektronischer oder mündlicher Form.

(3) Auf Mitteilungen, Anfragen oder Anforderungen gemäß § 12c Absatz 3 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes antwortet die öffentliche Stelle sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats nach Eingang.

(4) Wird die öffentliche Stelle auf die Meldung bestehender Barrieren gemäß § 12c Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes hin nicht tätig, so unterrichtet sie die mitteilende Person innerhalb der Frist nach Absatz 3 über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei der Beschwerdestelle für barrierefreie Informationstechnik nach § 12e des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes Beschwerde einzulegen.

§ 3
Überwachungs- und Berichtsverfahren

(1) Die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Informationstechnik zuständige oberste Landesbehörde führt nach Maßgabe der nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 2 erlassenen Durchführungsrechtsakte das Überwachungsverfahren nach § 12d Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes durch. Sie konsultiert bei der Auswahl der zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen die Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen und berücksichtigt Hinweise zu einzelnen Websites und mobilen Anwendungen. Sie berät die öffentlichen Stellen im Land im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Überwachung und der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen.

(2) Die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT zuständige oberste Landesbehörde führt auch die Berichterstattung nach § 12d Absatz 2 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes durch.

(3) Die öffentlichen Stellen nach § 12a des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes unterstützen die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT zuständige oberste Landesbehörde bei der Erstellung des Berichts nach Absatz 2 und teilen mit, in welcher Form und in welchem Umfang der Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik bereits erfolgt ist und in welcher Form und in welchem Zeitrahmen der eventuell noch ausstehende Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik umgesetzt werden soll.

Fußnoten

2

Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 327)

§ 4
Beschwerdeverfahren

(1) Die Einreichung einer Beschwerde an die nach § 12e des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes zuständige Stelle kann schriftlich oder elektronisch, aber auch telefonisch oder im Rahmen eines persönlichen Erscheinens in den Räumlichkeiten der Beschwerdestelle erfolgen.

(2) Die Beschwerdestelle antwortet auf die Beschwerde grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang in der zuständigen Stelle nach Absatz 1. Ist die Bearbeitung der Beschwerde umfangreich oder komplex, so kann die Beschwerdestelle die Bearbeitungszeit verlängern. Macht die Beschwerdestelle von der Möglichkeit der Fristverlängerung gemäß Satz 2 Gebrauch, teilt sie dies der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer sobald wie möglich unter Angabe der entsprechenden Gründe und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens mit.

(3) Die öffentlichen Stellen nach § 12a des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes sind verpflichtet, die Beschwerdestelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(4) Die Beschwerdestelle kann die gemäß § 3 Absatz 1 für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden IT zuständige oberste Landesbehörde über die Beratungspflichten hinaus beteiligen. Sie kann im Einzelfall die Überprüfung einer Website oder mobilen Anwendung einer öffentlichen Stelle verlangen.

(5) Die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Informationstechnik zuständige oberste Landesbehörde unterstützt, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit der für die Angelegenheiten der Informationstechnik zuständigen Organisationseinheiten der betroffenen öffentlichen Stelle, die Beschwerdestelle.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 4. September 2019

 

Daniel Günther

Dr. Heiner Garg

Ministerpräsident

Minister
für Soziales, Gesundheit, Jugend,
Familie und Senioren